Im Sinne dieser Überlegungen blieb der IV auch unter Beachtung dieses prozessualen Aspekts nichts anderes übrig, als eine Beweissicherung vor Ort durchzuführen. Zusammengefasst ergibt sich damit die Arglist aus der Aufrechterhaltung eines in der Form nicht vorhandenen Beschwerdebildes im Sinne einer fortgesetzten Inszenierung, welche in der vorliegenden Konstellation von möglichen und sich allenfalls überlagernden medizinischen Ursachen eine sichere medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsanspruches verunmöglichte, so dass nur das ausserordentlichen Mittel einer BvO zum Ziel führen konnte.