Damit wäre eine Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund ungenügender Mitwirkung in juristischer Hinsicht vermutlich chancenlos gewesen, zumal gemäss der eingangs zitierten forensisch psychiatrische Literatur sich „weder Simulanten noch neurotisch Gestörte in der Regel durch Konfrontation und Zweifel an der berichteten Symptomatik zu einer realitätsgerechten Darstellung objektivierbarer Beschwerden bewegen lassen“. Im Sinne dieser Überlegungen blieb der IV auch unter Beachtung dieses prozessualen Aspekts nichts anderes übrig, als eine Beweissicherung vor Ort durchzuführen.