_ bestanden zwei mögliche Erklärungsansätze für sein besonderes Verhalten in den Untersuchungen, einerseits hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite und andererseits eine dissoziative Störung oder Konversionsstörung. Damit wäre eine Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund ungenügender Mitwirkung in juristischer Hinsicht vermutlich chancenlos gewesen, zumal gemäss der eingangs zitierten forensisch psychiatrische Literatur sich „weder Simulanten noch neurotisch Gestörte in der Regel durch Konfrontation und Zweifel an der berichteten Symptomatik zu einer realitätsgerechten Darstellung objektivierbarer Beschwerden bewegen lassen“.