43 Abs. 1 ATSG). D.h. der oben beschriebene Weg kann der Versicherung dann nicht offen stehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Kooperation eine krankheitsbedingte Ursache hat. Bei A.________ bestanden zwei mögliche Erklärungsansätze für sein besonderes Verhalten in den Untersuchungen, einerseits hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite und andererseits eine dissoziative Störung oder Konversionsstörung.