_ wäre damit in prozessualer Hinsicht gar nicht geeignet gewesen, durch Täuschung zu Leistungen der IV zu kommen. Strafrechtlich wäre ein Betrug zu verneinen gewesen, weil der IV-Stelle Bern schon auf dieser prozessualen Stufe griffige Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Vorliegend gilt es aber wiederum den Einzelfall zu würdigen. Nebst den Mitwirkungspflichten der versicherten Person gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auch die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG).