19 zung der Mitwirkungspflichten durch artifizielle Verzerrung hätten abweisen können/müssen (Dr. S.________ hielt explizit fest: „Die Kooperation des Exploranden war derart oberflächlich, ausweichend und unergiebig, dass keine gesicherte psychiatrische Diagnose möglich ist“ (recte pag. 57). Bei dieser „prozessualen“ Erledigungsart hätte die Qualität der Täuschungshandlungen gar keine Rolle gespielt. Das Verhalten von A.________ wäre damit in prozessualer Hinsicht gar nicht geeignet gewesen, durch Täuschung zu Leistungen der IV zu kommen.