ATSG], Erteilen von Auskünften [Art. 28 Abs. 2 ATSG], Entbindung von auskunftspflichtigen Personen und Stellen von einer allfälligen Schweigepflicht [Art. 28 Abs. 3 ATSG], Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen [Art. 43 Abs. 2 ATSG], Teilnahme an einer Begutachtung [Art. 44 ATSG], Teilnahme am Beweisverfahren, welches nach Art. 43 Abs. 1 ATSG durchgeführt wird, Meldung bei veränderten Verhältnissen [Art. 31 ATSG]), welche im Sozialversicherungsrecht im Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz stehen. Vorliegend interessiert dabei insbesondere die Mitwirkungspflicht bei einer ärztlichen Untersuchung, welche allgemein in Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG geregelt ist: 2