mal die IV-Stelle Bern gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des ATSG sowie den zusätzlichen Spezialbestimmungen des IVG prozessual auf die von den Dres. W.________, S.________ und R.________ erkannte und bemängelte, ungenügende Kooperation von A.________ durch Abmahnung, Aufforderung zur Mitwirkung unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hätte reagieren können. Rechtlich geht es dabei um die Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vollständiges und wahrheitsgetreues Ausfüllen der Anmeldeformulare [Art. 29 Abs. 2 ATSG], Erteilen von Auskünften [Art. 28 Abs. 2