18 weit gehen, im Widerspruch zur hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen und in krasser Weise dem Prinzip von Treu und Glauben zuwiderlaufen, welches sich im Sozialversicherungsrecht insbesondere in den Mitwirkungspflichten der versicherten Person äussert. Im Übrigen ist die Invalidenversicherung gesetzlich nicht verpflichtet, Observationen durchzuführen. Fraglich könnte auch sein, ob die Arglist (evtl. das Tatbestandselement des Vermögensschadens, bzw. –gefährdung) nicht aus formal-prozessualen Gründen, welche sich aus dem Verwaltungsverfahren ergeben, verneint werden müsste. Zu-