Aus juristischer Sicht könnte man nun noch argumentieren, dass auch dieses Verhalten nicht arglistig sei, da nach der zugehörigen forensisch psychiatrischen Literatur eine geheime Beobachtung in solchen Konstellationen ohnehin die zuverlässigste Methode zur Wahrheitsfindung darstelle. Mithin müsse der Betroffene mit einer solchen Massnahme rechnen und die IV-Stelle müsse ohnehin immer eine solche Beobachtung durchführen, ansonsten sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen würde - Arglist also erst dann zu bejahen wäre, wenn die Täuschungshandlungen auch eine allfällige Überwachung im öffentlichen Raum mit abdecken würde.