Daraus ergibt sich, dass A.________ im juristischen Sinne mit dem Aufbau seiner Leidensgeschichte eine ganzes Lügengebäude errichtet und aufrecht gehalten hat, welches ihn vor einer definitiven wissenschaftlichen Beurteilung schützte und nur durch die BvO umgestossen werden konnte. Aus juristischer Sicht könnte man nun noch argumentieren, dass auch dieses Verhalten nicht arglistig sei, da nach der zugehörigen forensisch psychiatrischen Literatur eine geheime Beobachtung in solchen Konstellationen ohnehin die zuverlässigste Methode zur Wahrheitsfindung darstelle.