Als die IV-Stelle Bern die medizinisch-theoretische Abklärung der Arbeitsfähigkeit von A.________ anhand nahm, ging sie nicht mit einer vorgefassten Meinung an die weiteren Abklärungen, wie das die Verteidigung sinngemäss vorbrachte. Vielmehr hielt Dr. AD.________ am 03.07.2009 eben grade fest, es gelte genau zwischen medizinisch objektivierbaren Defiziten nach dem nicht unerheblichen Schädel/Hirntrauma und den subjektiv verfälschten Symptomen des Versicherten zu unterscheiden (recte pag. 57). Die IV-Stelle Bern war damit um eine objektive Sachverhaltsfeststellung bemüht. Dadurch, dass A._______