__ vom 16. Oktober 2008 der Verdacht der Täuschungsabsicht in den Raum gestellt (pag. 30). Der Beschuldigte wurde somit mit dem Verdacht auf Aggravation schon sehr früh konfrontiert und änderte trotzdem nichts an seinem Verhalten. Die Vorinstanz führte weiter korrekterweise aus (pag. 623f.): Der Invalidenversicherung blieb letztlich nichts anderes übrig, als die Arbeitsintegrationsversuche scheitern zu lassen und A.________ als auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar einzustufen. Als die IV-Stelle Bern die medizinisch-theoretische Abklärung der Arbeitsfähigkeit von A._