Dazu gehörte auch, wie die Vorinstanz richtig festhielt, dass er sein übertriebenes Beschwerdebild während diesem Zeitraum und darüber hinaus auch gegenüber den Hausärzten, dem Psychiater, den behandeln Ärzten im AC.________ (Spital) und den ihn unterstützenden Institutionen aufrecht hielt, so dass auch fremdanamnestische Auskünfte den Täuschungsversuch nicht direkt zu entlarven vermochten. Gemäss dem Abklärungsbericht der Z.________ vom 21. November 2008 wurde der Beschuldigte schon sehr früh mit seinem inkonsistenten Verhalten konfrontiert (pag. 39). So wurde auch im Bericht von Dr. W.________ vom 16. Oktober 2008 der Verdacht der Täuschungsabsicht in den Raum gestellt (pag.