Wie die Vorinstanz richtig festhielt, galt es wissenschaftlich, (i) das Ausmass eines möglicherweise fortbestehenden hirnorganisch bedingten neuropsychologischen Defizits zu identifizieren, dieses (ii) von rein artifiziellem Verhalten abzugrenzen, und (iii) differentialdiagnostisch eine mögliche psychische Störung im Sinne einer dissoziative Störung oder einer Konversionsstörung auszuschliessen. Bereits aus der forensisch-psychiatrischen Literatur geht hervor, dass ein solches Unterfangen nicht einfach und der Aufwand für eine umfassende Abklärung gross ist. Der Beschuldigte nutzte diesen Umstand denn auch aus.