Es wäre aber keinesfalls arglistig gewesen im Sinne des Betrugstatbestandes. Anders lag die Ausgangslage jedoch beim Beschuldigten, da er unbestrittenermassen vorgängig ein erhebliches Schädelhirntrauma erlitten hatte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, galt es wissenschaftlich, (i) das Ausmass eines möglicherweise fortbestehenden hirnorganisch bedingten neuropsychologischen Defizits zu identifizieren, dieses (ii) von rein artifiziellem Verhalten abzugrenzen, und (iii) differentialdiagnostisch eine mögliche psychische Störung im Sinne einer dissoziative Störung oder einer Konversionsstörung auszuschliessen.