Es war denn auch in der Tat zu erwarten, dass die angewandte Methodik und die verwendeten Testungen entsprechende Fehlleistungen und Manipulationsversuche aufzudecken vermögen. Die Vorinstanz hielt somit richtigerweise fest, dass von daher ein entsprechender Betrugsversuch bei einem durchschnittlich gesunden Menschen ohne vorbestehendes Krankheitsbild höchstens unter den Strafbestimmungen des IVG, respektive AHVG zu würdigen gewesen wäre. Es wäre aber keinesfalls arglistig gewesen im Sinne des Betrugstatbestandes.