12. Zur arglistigen Täuschung Als zentrale Frage befasste sich die Vorinstanz richtigerweise damit, ob das vom Beschuldigten an den Tag gelegte, aggravierende Verhalten arglistig war. Auf die rechtlichen Ausführungen zur Arglist wird verweisen (pag. 621f.). Die Vorinstanz hielt eingangs zur arglistigen Täuschung fest, dass das täuschende Verhalten mit der IV-Anmeldung begonnen habe. Dies ist auf Grund des oberinstanzlichen Beweisergebnisses zu korrigieren. Das täuschende Verhalten begann zeitlich erst mit der Z.________-Abklärung. Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Weiteren zu folgen.