Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz aus, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei ein qualifizierter Vorsatz erforderlich. Dieser liege gemäss obigem Beweisergebnis vor, der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich, bei vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit versucht, eine IV-Rente ausbezahlt zu erhalten, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Zudem bestätigte auch das FPD-Gutachten die Aggravation als bewusst gesteuertes Verhalten (pag. 510). Auf welchen Betrag die Bereicherungsabsicht jedoch gerichtet war, muss auch hier offen gelassen werden.