16 Wie hoch die Schadenssumme gewesen wäre, muss allerdings nach Ansicht der Kammer offen gelassen werden, da nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, in welchem Umfang eine Rente bei einem vollendeten Delikt ausbezahlt worden wäre. Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz aus, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei ein qualifizierter Vorsatz erforderlich.