11. Allgemeine Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Betrug gemäss Art. 146 StGB und dem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (pag. 620). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das aggravierende Verhalten des Beschuldigten offensichtlich als Täuschung zu bezeichnen sei. Es gehe nachfolgend um die zentrale Frage, ob diese Täuschung arglistig sei (nähere Ausführungen dazu nachfolgend unter Ziff.