Es lässt sich vermuten, dass der Beschuldigte, der vor dem Unfall zufrieden in einer Vollzeitstelle im Service im AK.________ arbeitete, möglicherweise sehr darauf fixiert war, in eine Tätigkeit im Gastgewerbe zurückzukehren und angesichts dessen, dass ihm dies nicht möglich erschien, wenig motiviert war, Alternativen auszuprobieren (vgl. z.B. pag. 40). III. Rechtliche Würdigung – Betrug Art. 146 StGB