Als einzige Erklärung für das durch den Beschuldigten gezeigte Verhalten bleibt somit eine bewusste Täuschung. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle und deren Erfüllungsgehilfen ab der Z.________-Abklärung vom 25. August 2008 mindestens einen vorbestehenden Gesundheitszustand übertrieben dargestellt bis maximal vollständig simuliert hat. Über den Grund für das gezeigte Verhalten kann höchstens spekuliert werden. Es lässt sich vermuten, dass der Beschuldigte, der vor dem Unfall zufrieden in einer Vollzeitstelle im Service im AK.