15 stanz selbst sowie einer sorgfältigen und stringenten Beweiswürdigung, welche sich auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzte und das gesamte Beweismaterial eingehend würdigte. Es ist vorliegend auf die schlüssigen medizinischen Gutachten abzustellen. Diese ergaben wie bereits ausgeführt, dass beim Beschuldigten als Unfallfolge höchstens noch leichtgradige hirnorganische Störungen bestehen, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründen.