se auf Anregung von Familie, Sozialhilfe, Ärzten und des Anwaltes. Tatsache ist ja, dass A.________ einen schweren Unfall erlitten hatte. Das nachfolgend präsentierte Verhalten hat sich aber klar als „vorgetäuscht“ herausgestellt.“ Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend und beruhen auf umfassenden Beweiserhebungen durch die IV-Stelle, die Staatsanwaltschaft und die Vorin-