619 f.): „Es ist damit durch nicht zu beanstandende Gutachten festgestellt, dass A.________ im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle Bern gegenüber den untersuchenden und begutachtenden Ärzten sowie den Mitarbeitern der Berufsabklärung wissentlich und willentlich Symptome geltend machte und darstellte, welche er entweder gar nicht oder jedenfalls höchstens in leichtgradigem Ausmass hatte, wobei das tatsächliche Ausmass allfälliger hirnorganisch bedingter neuropsychologischer Defizite aufgrund des vortäuschenden Verhaltens von A.________ nicht bestimmt werden konnte.