Sie können lediglich beschreiben, wie sie den Beschuldigten in einer jeweiligen Situation erlebt haben, was aber keinen unmittelbaren Schluss auf eine mögliche Aggravation bzw. Simulation zulässt. Die Aussagen aus dem näheren Umkreis des Beschuldigten vermögen nach Ansicht der Kammer das Ergebnis aus den schlüssigen Gutachten nicht zu entkräften. 10.9. Beweisergebnis Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest (pag. 619 f.): „Es ist damit durch nicht zu beanstandende Gutachten festgestellt, dass A.___