und Rechtsanwalt B.________ (er kenne den Beschuldigten seit 2004 und habe seine Veränderung mitbekommen). Hierzu ist anzuführen, dass all diese Personen weder bei den Arbeitstrainings Z.________ und X.________ noch bei den Begutachtungen unmittelbar dabei waren und somit in der Sache keine Aussagen machen können. Ebenfalls können sie keine inneren Tatsachen (wie Kopfschmerzen, Gedächtnislücken etc.) bezeugen. Sie können lediglich beschreiben, wie sie den Beschuldigten in einer jeweiligen Situation erlebt haben, was aber keinen unmittelbaren Schluss auf eine mögliche Aggravation bzw. Simulation zulässt.