Insofern stehen die Arztberichte aus dem 2008 und 2009 der Schlussfolgerung, dass das strafrechtlich relevante täuschende Verhalten in der Z.________-Abklärung am 25. August 2008 seinen Beginn hatte, nicht im Wege. 10.8. Aussagen aus dem näheren Umkreis des Beschuldigten Die Verteidigung führte im Parteivortrag aus, dass sämtliche Personen, mit denen der Beschuldigte länger verkehrt habe, erkannt hätten, dass der Beschuldigte nicht simuliere. Zu erwähnen seien Familie, Bekannte, Dr. med. P.________, der Sozialdienst AI.________, Frau O.________ von AJ.________, Mitarbeiter von der Stiftung T.________ und Rechtsanwalt B.__