Was die Arztberichte des AC.________ (Spital) aus dem Jahre 2008 und 2009 anbelangt, ist ebenfalls festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte auch keinerlei Kenntnisse über das in Lauf gesetzte IV-Verfahren und das darauffolgende Verhalten des Beschuldigten z.B. an den Arbeitstrainings hatten und somit auch keinen Anlass dazu hatten, das Verhalten des Beschuldigten kritisch zu hinterfragen. Insofern stehen die Arztberichte aus dem 2008 und 2009 der Schlussfolgerung, dass das strafrechtlich relevante täuschende Verhalten in der Z.________-Abklärung am 25. August 2008 seinen Beginn hatte, nicht im Wege.