_ (Spital) im Gegensatz zu den IV-Gutachtern beim Beschuldigten keinerlei Aggravation/Simulation, mithin keine mögliche Täuschung, sondern vielmehr ein insgesamt kooperatives Verhalten feststellten (vgl. pag. 171). Entscheidend ist hier aber, was bereits die Vorinstanz erkannt hat, nämlich dass die Ärzte des AC.________ (Spital) keine Kenntnis der Abklärungen der IV-Stelle, namentlich der BvO, hatten, und somit keine Veranlassung sahen, das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten kri-