Soweit der Widerspruch zwischen Arztberichten des AC.________ (Spital) und Gutachten die Frage des Fortbestehens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist dieser für das Strafverfahren nicht relevant. Eine Neubeurteilung des IV-Anspruchs steht nicht zur Diskussion. Relevant ist der Widerspruch einzig bezüglich des Umstandes, dass die Ärzte des AC.________ (Spital) im Gegensatz zu den IV-Gutachtern beim Beschuldigten keinerlei Aggravation/Simulation, mithin keine mögliche Täuschung, sondern vielmehr ein insgesamt kooperatives Verhalten feststellten (vgl. pag.