Daraus ist auch ersichtlich, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Ärzten und Abklärungsstellen nicht immer gut funktioniert hat. Das Gericht sieht somit keinen nicht überwindbaren Widerspruch zwischen den Arztberichten des AC.________ (Spital) und den nun vorliegenden gutachterlichen Schlussfolgerungen. Vielmehr lassen sich diese Ergebnisse logisch und nachvollziehbar ins Gesamtbild integrieren.“