_ ist, erklärte am 09.12.2014 fremdanamnestisch gegenüber der gerichtlichen Sachverständigen, dass sie A.________ erneut beim AC.________ (Spital) zur neurologischen Abklärung habe anmelden wollen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Das AC.________ (Spital) wolle zuerst das Ergebnis der strafrechtlichen Begutachtung abwarten. Dr. AB.________ habe erst danach von der ganzen Geschichte um die IV etc. erfahren (pag. 498). Daraus ist auch ersichtlich, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Ärzten und Abklärungsstellen nicht immer gut funktioniert hat.