(Spital) im krassen Widerspruch zu den Ergebnissen der ärztlichen Abklärungen der IV stehen würden. Hierzu kann vorab angeführt werden, dass sich dieser scheinbare Widerspruch mit der gerichtlichen Begutachtung des Falls entschärft hat. Den Gutachtern haben die Befunde des AC.________ (Spital) vorgelegen. Diese wurden damit in die Beurteilung integriert. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht vom 14.09.2011 (pag. 170 f.). (...) Entscheidend war jedoch, dass die Ärzte des AC.________ (Spital) nichts von den Ergebnissen der IV-Abklärung wussten, zumal diese Problematik im Bericht vom 14.09.2011 mit keinem Wort erwähnt wurde.