(Spital) gingen auch im Bericht vom 14. September 2011, also über vier Jahre nach dem Unfall, immer noch von weiterhin bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten aus (vgl. pag. 170f.). Dies steht im Widerspruch zu den interdisziplinären Gutachten von Dres. R.________ und S.________. Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 618): „Die Verteidigung machte im Parteivortrag auch geltend, dass insbesondere die Arztberichte des AC.________ (Spital) im krassen Widerspruch zu den Ergebnissen der ärztlichen Abklärungen der IV stehen würden.