_ erscheinen sehr ausführlich, ausgewogen und schlüssig. Namentlich konnte die Gutachterin auch die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Einwände nachvollziehbar beantworten, ohne dass sich dabei an den Ergebnissen der Begutachtung Zweifel ergeben würden. Eine psychiatrische Störung als Erklärung für das durch den Beschuldigten im Rahmen der IV-Abklärungen gezeigte widersprüchliche Verhalten konnte durch die Gutachterinnen nicht festgestellt werden (pag. 510). Sofern überdies hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite im 2008-2010 vor-