Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass mit dem Gutachten geklärt sei, dass das Verhalten des Beschuldigten auch nicht mit einer psychiatrischen Störung erklärt werden könne, womit alle alternativen Hypothesen zur bewusst gesteuerten Simulation/Aggravation ausgeschlossen werden könnten. Überdies bestätige das gerichtliche Gutachten grundsätzlich noch einmal die bisherigen Untersuchungsergebnisse. Die Kammer erachtet diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz als richtig: Sowohl das Gutachten wie auch die Aussagen von Dr.Q.________ erscheinen sehr ausführlich, ausgewogen und schlüssig.