Sie bestätigte das Gutachten und beantwortete die Fragen des Gerichts sowie der Parteien umfassend und sehr kompetent (pag. 571 ff.). Ergänzend präzisierte sie, dass soweit 2008-2010 noch hirnorganisch bedingte neuropsychologische Defizite beim Beschuldigten bestanden haben sollten, diese maximal leichtgradig gewesen wären (pag. 576 Z 26 ff.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass mit dem Gutachten geklärt sei, dass das Verhalten des Beschuldigten auch nicht mit einer psychiatrischen Störung erklärt werden könne, womit alle alternativen Hypothesen zur bewusst gesteuerten Simulation/Aggravation ausgeschlossen werden könnten.