Eine exakte und detaillierte Abgrenzung des möglicherweise noch vorhandenen hirnorganischen Defizitsyndroms von den erkennbaren Aggravationstendenzen sei rückwirkend nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. (…) Bei Aggravation handle es sich um ein Verhalten, das bewusst gesteuert werde (pag. 509f.). Dr. Q.________ wurde in der Folge zur Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens als sachverständige Person in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen. Sie bestätigte das Gutachten und beantwortete die Fragen des Gerichts sowie der Parteien umfassend und sehr kompetent (pag.