zum Ergebnis, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach der Beschuldigte an einer dissoziativen Störung oder an einer Konversionsstörung gelitten habe oder leiden würde. Weiter hielt das Gutachten fest, der Beschuldigte habe zur Zeit als die ärztlichen Untersuchungen zur IV-Abklärung und die beruflichen Abklärungen durchgeführt worden seien, sehr wahrscheinlich an einer leichtgradigen depressiven Störung (ICS-10F32.0) gelitten. Das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Erkrankung innerhalb dieses Zeitraumes sei unwahrscheinlich.