in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung am 19. August 2015 Der forensisch-psychiatrische Dienst der Universität Bern wurde insbesondere mit der Frage beauftragt, abzuklären, ob beim Beschuldigten eine dissoziative oder konversive Störung vorgelegen haben könnte. Mit Gutachten vom 22. Dezember 2014 (pag. 466ff.) kamen die Gutachterinnen Dr. Q.________ und Dr. AA.________ zum Ergebnis, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach der Beschuldigte an einer dissoziativen Störung oder an einer Konversionsstörung gelitten habe oder leiden würde.