12 ten ein entsprechendes artifizielles Störungsbild vorliegen könnte (vgl. nachfolgend Ziff. 10.6.). Weitergehende Erkenntnisse konnten aus der Einvernahme von Dr. P.________ nicht abgeleitet werden. 10.6. Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD vom 22. Dezember 2014 und Aussagen von Dr. Q.________ in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung am 19. August 2015