Die Vorinstanz führte richtig aus, dass Dr. P.________ genau diese Hypothese in den Raum warf, welche sich aus der forensisch psychiatrischen Literatur zur Simulation bzw. Aggravation ergebe und in der schwierigen Abgrenzung zu den artifiziellen Störungsbildern bestehe. Es ist an dieser Stelle auf die Erklärungen der Vorinstanz zu den drei bewusst gesteuerten Verhaltensweisen Dissimulation, Simulation und Aggravation zu verweisen, welche von den artifiziellen Störungen (hierzu gehören u.a. die dissoziative Störung und Konversionsstörung) abzugrenzen sind (pag. 601).