Ein möglicher Erklärungsansatz sei eine neurotische, bzw. konversive oder dissoziative Störung aus dem Kapitel F4 des ICD-10 (pag. 424). Wenn man ein entsprechendes Krankheitsbild beim Beschuldigten finden würde, wäre dies zwar für das IV-Verfahren nicht mehr relevant, weil diese aus dem Katalog für rentenberechtige Krankheitsbilder entfernt worden seien. Hingegen wäre eine entsprechende Feststellung fürs Strafverfahren relevant (pag. 425). Schliesslich wurden Dr. P.________ auch noch teilweise die Videoaufnahmen aus der BvO vorgespielt, welche er bislang noch nicht gesehen hatte. Dabei zeigte er sich überrascht.