Die Schlussfolgerungen der beiden Gutachter Dres. R.________ und S.________ erachtete die Vorinstanz nach umfassender Würdigung als glaubhaft (mit gewissen ebenfalls schlüssig begründeten Einschränkungen bei den Aussagen von Dr. S.________). Dieser Argumentation der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. 10.5. Aussagen von Dr. P.________ Der Beschuldigte befand sich erstmals von Januar bis Dezember 2009 beim Psychiater Dr. P.________ in Behandlung dann wieder ab dem 6. Juli 2011 (pag. 422 i.V.m.