Arbeits(ähnliche) Tätigkeiten konnten nicht beobachtet werden. Pointiert führt die Verteidigung in der Stellungnahme der Beschwerde an das Bundesgericht im IV-Verfahren und auch im Parteivortrag im oberinstanzlichen Verfahren denn auch aus, der Beschuldigte habe nie bestritten gehen, reden, sitzen, trinken und rauchen zu können (pag. 189, pag. 670ff.). Beweismässig sehr relevant sind jedoch die Ausführungen der beiden Gutachter zu den erheblichen Widersprüchen zwischen den während der BvO gemachten Beobachtungen und dem Verhalten des