Auf diese Ausführungen kann abgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem interdisziplinären Gutachten würdigte die Vorinstanz auch die BvO, was nach Ansicht der Kammer auch richtig ist. Die BvO wurde erst aufgrund der Empfehlungen von Dr. R.________ und Dr. S.________ veranlasst. Für sich allein erscheinen die meisten in der BvO festgehaltenen Beobachtungen relativ unauffällig, zeigen sie doch den Beschuldigten mehrheitlich bei alltäglichen, leichten Tätigkeiten wie Einkaufen, Spazieren und Treffen mit Bekannten, welche (mit Ausnahme des Autofahrens) wenig Konzentration und Gedächtnisleistung erfordern. Arbeits(ähnliche) Tätigkeiten konnten nicht beobachtet werden.