den. Zur Würdigung der Gutachten Dres. R.________/S.________ hielt die Vorinstanz einleitend richtigerweise fest, dass dem interdisziplinären Gutachten im IV- Verfahren ein hoher Beweiswert zuzuerkennen sei, dies jedoch im Strafverfahren frei zu würdigen sei. Die Vorinstanz würdigte das von Dr. R.________ und Dr. S.________ erstellte interdisziplinäre Gutachten und deren mündliche Aussagen sehr ausführlich und differenziert und setzte sich dabei auch eingehend mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander (pag. 613 ff.). Auf diese Ausführungen kann abgestellt werden.