Die durchgeführte BvO war auch in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig. Der Beschuldigte wurde während weniger, konkret 9 Tage, beobachtet und die Beobachtungen beschränkten sich auf sein Verhalten im öffentlichen Raum. Was das interdisziplinäre Gutachten anbetrifft, führte die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Verteidigung ausführliche parteiöffentliche Befragungen mit den Gutachtern Dres. R.________ und S.________ durch, gewährte den Parteien mithin das Konfrontationsrecht. Zusammenfassend können vorliegend die gesamten IV-Akten und insbesondere das interdisziplinäre Gutachten von Dres. R.________ und S.________ sowie die BvO verwertet wer-